unsere Fördermöglichkeiten

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FLLE 2.0

FLLE 2.0

Haben Sie eine innovative Idee, die die LEADER-Region Osteifel-Ahr nachhaltig voranbringt? Dann könnte Ihr Projekt für eine Förderung in Frage kommen! Falls Sie sich unsicher sind, welches Förderprogramm für Ihr Projekt relevant sein könnte, nehmen Sie gerne Kontakt zum Regionalmanagement auf. Die Beratung ist für Sie kostenfrei.

Innerhalb des LEADER-Ansatzes werden ebenfalls die Maßnahmen "Förderung von Kleinstunternehmen der Grundversorgung""Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen" sowie das Förderprogramm "Innenstädte der Zukunft" umgesetzt. Der 2. Förderaufruf für das Programm FLLE 2.0 stellt Haushaltsmittel in Höhe von rund 10 Millionen Euro für das Land Rheinland-Pfalz bis zum Ende der Förderperiode zur Verfügung.


Hintergrund

Der Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz (PLANAK) hat am 08. Dezember 2016 die Einführung zweier Maßnahmen im Rahmen des Förderbereichs „Integrierte ländliche Entwicklung“ mit den Maßnahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) beschlossen: 

  • „Förderung von Kleinstunternehmen der Grundversorgung“ und 
  • „Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen“ 

Rheinland-Pfalz setzt diese Maßnahmen im Rahmen der Umsetzung des GAP-Strategieplans in Form eines Förderaufrufes „FLLE 2.0“ im LEADER-Ansatz um. 

Die Landesregierung gestaltet den Strukturwandel in ländlichen Räumen mit und unterstützt die rheinland-pfälzischen Kommunen dabei, lebendige und attraktive Zentren zu entwickeln oder zu erhalten. Innenstädte und Ortszentren sind von besonderer Bedeutung, als attraktive Lebensorte, herausragende Wirtschaftsstandorte, als gesellschaftliche Mittelpunkte, als soziale und kommunikative Zentren und als „Points of Interest“. Der laufende Strukturwandel sowie die aktuellen Krisen stellen für die Innenstädte sowie die Zentren der Dörfer große Herausforderungen dar. Daher werden mit diesem Förderaufruf im LEADER-Ansatz auch Vorhaben zum Thema „Innenstädte der Zukunft“ in kleinen Städten und Kommunen gefördert.

Welche Ausgaben sind förderfähig?

Das Vorhaben muss den Grundsätzen der  Lokalen Integrierten Ländlichen Entwicklungsstrategie (LILE) der Region entsprechen. Eine Kurzbeschreibung unserer LILE finden Sie unter LEADER > Die Entwicklungsstrategie. Weitere Vorgaben, die sich aus EU- und Landesrecht ergeben, insbesondere Beihilfe-, Vergabe- und öffentliches Haushaltsrecht, müssen berücksichtigt werden. Eine detailliertere Beschreibung der förderfähigen Kosten, der Fördersätze sowie der berechtigten Zuwendungsempfänger*innen finden Sie im Folgenden.

  • Förderung von Kleinstunternehmen der Grundversorgung

    Für Investitionen sind 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben als De-minimis-Beihilfe möglich. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10.000 Euro, die Festlegung der Kosten kann bis zu einem Investitionsvolumen von 50.000 Euro auf Basis von Pauschalen erfolgen. Der Gesamtwert der De-minimis-Beihilfen darf 300.000 Euro (bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren) nicht übersteigen.

    Über die Maßnahme können eigenständige Kleinunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz von unter 2 Mio. Euro gefördert werden. Nicht gefördert werden können landwirtschaftliche Einzelunternehmen oder Kooperationen, Ärzt*innen, Zahnärzt*innen, Psychotherapeut*innen und Apotheker*innen.

    Förderfähig sind:

    • Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter inklusive des Erwerbs der Vermögenswerte einer Betriebsstätte
    • Aufwendungen für Beratungsdienstleistungen, sofern sie im Zusammenhang mit der Umsetzung des Investitionsvorhabens stehen
    • Architekten- und Ingenieurleistungen, sofern sie im Zusammenhang mit der Umsetzung des Investitionsvorhabens stehen

    NICHT förderfähig sind:

    • der Erwerb von Gesellschaftsanteilen, soweit sie nicht zur Erfüllung des Zuwendungszweckes erforderlich sind
    • der laufende Betrieb oder die Unterhaltung
    • Ersatzinvestitionen
    • die Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen
    • Investitionen in Wohnraum
    • der Erwerb unbebauter Grundstücke
    • über die Gemeinschaftsaufgabe ‚Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur‘ (GRW) förderfähige Vorhaben
    • Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende technische Einrichtungen, die nach EEG oder KWKG förderfähigen Strom oder förderfähige Wärme erzeugen
    • Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits abgeschlossener Vorhaben, Anschlussfinanzierungen
    • Prolongationen
  • Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen

    Zuwendungsempfänger*innen können sein:

    • Gemeinden, Gemeindeverbände, Teilnehmergemeinschaften und deren Zusammenschlüsse sowie gemeinnützige juristische Personen mit 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben,
    • natürliche Personen, Personengesellschaften, sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie des privaten Rechts mit 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

    Voraussetzung ist, dass die Einwohnerzahl des Ortes der Projektrealisierung 10.000 nicht übersteigt. Die Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt. Pro Vorhaben ist die Zuwendung auf 500.000 Euro begrenzt (Ausnahmen sind mit Genehmigung der Verwaltungsbehörde möglich, sofern die LAG in ihrem Antrag aufzeigt, dass dies im Sinne der Entwicklung der LEADER-Region ist).

    Förderfähig sind:

    • der Kauf sowie Investitionen in stationäre und mobile Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen
    • der erforderliche Grundstückserwerb, soweit dieser 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigt
    • konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen in diesem Zusammenhang
    • Projektausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen

    NICHT förderfähig sind:

    • der Erwerb von Geschäftsanteilen
    • Bau- und Erschließungsvorhaben in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten
    • Leistungen der öffentlichen Verwaltung
    • der laufende Betrieb
    • Unterhaltung
    • der Erwerb unbebauter Grundstücke
    • Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende technische Einrichtungen, die nach EEG oder KWKG gefördert Strom oder Wärme erzeugen
    • Einrichtungen der medizinischen Versorgung, die über die lokalen Bedürfnisse der Bevölkerung in ländlichen Orten hinausgehen
    • Vorhaben, die Universitäten, Hochschulen oder Berufsschulen betreffen
    • stationäre Nahversorgungseinrichtungen für Waren und Dienstleistungen mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern
    • Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem BauGB
  • Innenstädte der Zukunft

    Zuwendungsempfänger*innen können sein:

    • Gemeinden, Gemeindeverbände, Teilnehmergemeinschaften und deren Zusammenschlüsse sowie gemeinnützige juristische Personen mit 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben,
    • natürliche Personen, Personengesellschaften, sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie des privaten Rechts mit 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

    Die Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt. Pro Vorhaben ist die Zuwendung auf 500.000 Euro begrenzt (Ausnahmen sind mit Genehmigung der Verwaltungsbehörde möglich, sofern die LAG in ihrem Antrag aufzeigt, dass dies im Sinne der Entwicklung der LEADER-Region ist).

    Förderfähig sind:

    • kleine investive Maßnahmen
    • Erstellung von innovativen Konzepten und Studien
    • Fortbildungsveranstaltungen, Schulungen, Qualifizierungen und Weiterbildungen
    • Durchführung kleinerer Modellprojekte
    • förderfähige Kosten für investive Vorhaben:
      - Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen
      - Kauf neuer Maschinen und Anlagen
      - allgemeine Kosten etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen und Beratung sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich von Durchführbarkeitsstudien
      - immaterielle Investitionen, d.h. Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights, Marken
    •  sonstige Vorhaben u.a.:
      - Betriebs-, Personal-, Schulungskosten
      - Kosten im Zusammenhang mit Öffentlichkeitsarbeit
      - Finanz- und Netzwerkkosten
      - Studien, sofern sie mit einem bestimmten Vorhaben im Rahmen der LILE und dessen Zielen verbunden sind.

    NICHT förderfähig sind:

    • der Erwerb von Geschäftsanteilen
    • Bau- und Erschließungsvorhaben in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten
    • Leistungen der öffentlichen Verwaltung
    • der laufende Betrieb
    • Unterhaltung
    • der Erwerb unbebauter Grundstücke
    • Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende technische Einrichtungen, die nach EEG oder KWKG gefördert Strom oder Wärme erzeugen
    • Einrichtungen der medizinischen Versorgung, die über die lokalen Bedürfnisse der Bevölkerung in ländlichen Orten hinausgehen
    • Vorhaben, die Universitäten, Hochschulen oder Berufsschulen betreffen
    • stationäre Nahversorgungseinrichtungen für Waren und Dienstleistungen mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern
    • Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem BauGB

Von der Projektidee zur Förderung 

Das Verfahren zur Projektauswahl und auch die Auswahl der Projekte erfolgt grundsätzlich nach den          Prinzipien: transparent, nicht-diskriminierend und nachvollziehbar. Die Vorgehensweise wird klar kommuniziert und entspricht immer demselben Schema, welches unten detailliert erläutert wird. Die Fristen der Förderaufrufe der LAG gelten nicht, sodass Projektsteckbriefe jederzeit eingereicht werden können.

In aller Kürze: Von der Projektidee zur Förderung

  • Wie läuft die Förderantragsstellung ab?

    Wie läuft die Förderantragsstellung ab?

    Lässt sich Ihr Vorhaben dem FLLE 2.0-Förderprogramm zuordnen, sind folgende Stritte einzuhalten 

    1. Kontakt aufnehmen
      Nehmen Sie Kontakt mit dem Regionalmanagement auf. Wir beraten Sie gerne und kostenfrei. Oft können wir, aus unserer Erfahrung mit dem LEADER-Förderprogramm heraus, noch nützliche und hilfreiche Tipps zur Antragsstellung geben.

    2. Projektsteckbrief
      Zunächst füllen Sie als Projektträger den Projektsteckbrief aus, in dem Sie Ihr Vorhaben erläutern. Je detaillierter diese Beschreibung ausfällt und je näher Sie auf die Ziele und Handlungsfelder der LILE und die Ziele von LEADER eingehen, desto höher sind Ihre Chancen, dass Ihr Vorhaben positiv bewertet wird. Der vollständig ausgefüllte Projektsteckbrief ist beim Regionalmanagement einzureichen. Dieses berät Sie und informiert Sie über die weiteren Schritte und die einzuholenden Unterlagen. Weiterhin bewertet das Regionalmanagement die Projekte vor.

    3. Projektbewertung im Entscheidungsgremium
      Das -Entscheidungsgremium der LAG Osteifel-Ahr ist zuständig für die Projektbewertung. Sie prüft als erstes, ob die Projektidee dem Leitbild und den Zielsetzungen aus der Lokalen Integrierten Ländlichen Entwicklungsstrategie entspricht. Für jedes vorgelegte Projekt wird ein Bewertungsbogen (Projektauswahlkriterien) angelegt, der die Grundlage zur Einordnung und Priorisierung des Projektes bildet. Zur Gewährleistung einer transparenten und nachvollziehbaren Projektauswahl werden die Projektbewertung und die Entscheidung des Entscheidungsgremiums dokumentiert. Die Bewertung der Förderwürdigkeit und Festlegung einer Punktbewertung sowie eines Fördersatzes erfolgt bei der Auswahlsitzung. Erst nachdem diese Hürde geschafft ist, sprich ein positiver Auswahlbeschluss des Entscheidungsgremiums vorliegt, kann ein Förderantrag gestellt werden.

    4. Förderantrag
      Die Projektträger bekommen nach dem Beschluss des Entscheidungsgremiums eine schriftliche Benachrichtigung durch das Regionalmanagement. Ist eine positive Entscheidung für das Projekt gefallen, kann der Projektträger einen offiziellen Förderantrag stellen. Hierzu sind – je nach Art des Vorhabens und Projektträger – verschiedene Unterlagen mit einzureichen. Der Förderantrag ist innerhalb von sechs Monaten beim Regionalmanagement einzureichen, das diesen auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüft und anschließend an die Bewilligungsstelle Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier weiterleitet. Eine nicht fristgerechte (vollständige) Beantragung führt grundsätzlich zur Aufhebung des vorhabenbezogenen positiven Auswahlbeschlusses und der Reservierung der Fördermittel.
       
      Wichtig:  Erst nach Erhalt einer schriftlichen Bewilligung durch die ADD darf das Projekt begonnen werden! Es dürfen vorher keine Aufträge vergeben oder Anschaffungen getätigt werden. Dies stellt ein förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmenbeginn da.

      Die, mit dem Förderantrag einzureichenden Unterlagen unterscheiden sich je nach Art und Größe des Vorhabens. Diese könnten sein:

      • Planunterlagen/Bauskizzen
      • Kostenschätzung nach DIN 276
      • Betriebskonzept/Wirtschaftlichkeitskonzept
      • Stellungnahme einer Fachbehörde
      • Ratsbeschlüsse
      • Eigentumsnachweis / Nutzungsvereinbarung
      • Kosten- und Finanzierungsplan 
      • Nachweis über die gesicherte Gesamtfinanzierung (Kommunalaufsichtliche Stellungnahme oder Finanzierungsbestätigung eines Kreditinstituts)
      • Nachweis über die Vorsteuerabzugsberechtigung 
      • Baugenehmigung
      • Naturschutz- und Wasserschutzrechtliche Genehmigungen
      • Nachweis über die Markterkundung: 3 vergleichbare Angebote pro Gewerk
      • Kostenaufstellung (Gegenüberstellung der eingereichten Angebot)
      • De-minimis-Erklärung und De-minimis-Bescheinigung
      • Bedarfsbestätigung durch die zuständige Kreisverwaltung (für die Bereitstellung des betreffenden Gutes oder der betreffenden Dienstleistung der Grundversorgung unter Berücksichtigung gleichartiger, bereits bestehender Einrichtungen in Ortsnähe)

    5. Projektdurchführung und -abrechnung
      Nach Einreichen des Förderantrags prüft die ADD auf die Förderwürdigkeit und Sie erhalten gegebenenfalls eine schriftliche Bewilligung. In diesem sogenannten Zuwendungsbescheid sind projektbezogene Fristen und Vorgaben geregelt. Ab Erhalt dieses Schreibens können Sie mit dem Vorhaben beginnen.(Bitte vergessen Sie dabei nicht, die Publizitätsvorschriften einzuhalten, die Ihnen mit Ihrem Zuwendungsbescheid zugegangen sind.) Der Mittelabruf erfolgt direkt über die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)
  • Wie läuft das Verfahren der Projektauswahl ab?

    Wie läuft das Verfahren der Projektauswahl ab?

    Die Auswahl der Vorhaben wird im Entscheidungsgremium mit Steuerungsfunktion vorgenommen. Es finden jährlich mindestens zwei Sitzungen des Entscheidungsgremiums zur Projektauswahl statt. Für diese Sitzungen ist folgende Vorgehensweise vorgesehen:

    • Die Projektsteckbriefe der zur Auswahl stehenden Vorhaben werden den stimmberechtigten Mitgliedern des Entscheidungsgremiums vor der jeweiligen Sitzung zur Verfügung gestellt, damit alle Mitglieder sich vorab informieren können.
    • Die Antragsteller*innen werden eingeladen, damit sie Gelegenheit haben, das Projekt selbst vorzustellen und gegebenenfalls Fragen zu beantworten.
    • Auf der LAG-Homepage wird im Vorfeld auf diesen Termin und die zur Auswahl stehenden Projekte hingewiesen.
    • Die Öffentlichkeit wird nach der Projektauswahl über die ausgewählten Projekte im Internet informiert.
    • Antragsteller*innen, deren Projektvorschläge durch das Entscheidungsgremium abgelehnt wurden, werden schriftlich darüber informiert und es wird ihnen mitgeteilt, welche Gründe für die Ablehnung oder Zurückstellung ausschlaggebend waren. Die abgelehnten Antragsteller*innen werden dabei auf die Möglichkeit hingewiesen, bei der Bewilligungsbehörde den öffentlichen Verfahrens- und Rechtsweg zu beschreiten.